Bundesgerichtsentscheid zu modifiziertem Kirchenaustritt
24.2.2003 1) SachverhaltEine Person aus dem Kanton Luzern hat dem Kirchenrat ihrer Kirchgemeinde eine Kirchenaustrittserklärung geschickt mit der Überschrift „Partieller Kirchenaustritt.“ Darin schrieb sie: „Nach reiflicher Überlegung habe ich mich entschlossen, aus der röm.-kath. Kirchgemeinde X. auszutreten … Der Klarheit halber stelle ich fest, dass dieser Austritt nur die Staatskirche betrifft und nicht etwa die röm.-kath. Kirche, zu der ich mich als Katholikin nach wie vor zugehörig fühle.“
Der Kirchenrat teilte der Person mit, wer Wohnsitz in der Gemeinde habe und sich gleichzeitig zur röm.-kath. Konfession bekenne, sei „automatisch“ Mitglied der entsprechenden Kirchgemeinde; einen partiellen Kirchenaustritt sehe die Rechtsordnung nicht vor. Die Erklärung der austrittswilligen Person habe deshalb keine Rechtswirkung.
Die betreffende Person hat beim Synodalrat der Landeskirche des Kantons Luzern Beschwerde gegen den Nichtvollzug ihrer Kirchenaustrittserklärung eingereicht. Als dieser - wegen Fristversäumnis - die Beschwerde ablehnte, ging die beschwerdeführende Person vor das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (parallel dazu erfolgten auch Beschwerden an das Bildungsdepartement und den Regierungsrat). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat mit Urteil vom 21. Mai 2002 seine Nichtzuständigkeit erklärt. Gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) seien nur ganz bestimmte Verwaltungstätigkeiten des Synodalrates einklagbar, wozu die Frage des Kirchenaustritts nicht zähle (§ 10 VRG).
Die betreffende Person reichte daraufhin eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dabei machte sie geltend, dass die Kirchgemeinde X. und die röm.-kath. Landeskirche des Kantons Luzern ihr das in der Bundesverfassung verankerte Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 15 BV und Art. 9 EMRK) nicht gewährt hätten, als diese ihre Austrittserklärung als unbeachtlich betrachteten.
2) Urteil
Das Bundesgericht (BG) hat zwei Fragen geprüft:
- Zunächst ging es der Frage nach, ob die Fristen, welche bei einer Gemeindebeschwerde einzuhalten sind, beachtet wurden und ob der Synodalrat folglich zu Recht die Beschwerde wegen Fristversäumnis abgelehnt hat. Das BG legt dar, dass auch bei bestmöglicher Auslegung aller Gesetze ein Fristversäumnis vorliege und deshalb der Entscheid des Synodalrates rechtmässig sei. Damit ist die Beschwerde aus formalrechtlichen Gründen abgewiesen.
- Darüberhinaus befasste sich das BG aber auch mit der Frage, ob ein Austritt aus der staatskirchenrechtlichen Körperschaft verweigert werden dürfe, wenn die austrittswillige Person erklärt, gleichzeitig in der Kirche verbleiben zu wollen. Diese Frage wird prophylaktisch behandelt, da das BG anerkennt, dass die austrittswillige Person jederzeit wieder - unter Einhaltung der Fristen - den ganzen Instanzenzug bis zum Bundesgericht gehen könnte.
Für die kirchenrechtliche Diskussion ist nur das zweite Thema von Interesse. In der deutschen Literatur wird der Sachverhalt unter dem Stichwort "modifizierter Kirchenaustritt" abgehandelt. Damit ist eine Austrittserklärung gemeint, welcher modifizierende Zusätze beigefügt werden, in der Art, man wolle weiterhin Glied der katholischen Kirche sein oder ähnlich. Im vorliegenden Fall hat die Person den Begriff "partieller Kirchenaustritt" gewählt.
Das BG stellt fest, dass "die Doktrin gespalten" sei. Es zählt eine grosse Zahl wissenschaftlicher Publikationen auf, in denen der modifizierte, bzw. partielle Kirchenaustritt als Möglichkeit bejaht oder andererseits abgelehnt wird (Rdn. 3.3).
Das BG erinnert daran, dass die Kantone - im Rahmen des Bundesrechts - eigenverantwortlich das Verhältnis zu den Religionsgemeinschaften gestalten können. Dabei stehe es den Kantonen frei, die Organisation und die Mitgliedschaft in den von ihnen anerkannten Kirchen zu regeln. Wörtlich:
"Dies ist hier durch das bereits erwähnte kantonale Gesetz über die Kirchenverfassung (als Rahmengesetz) sowie durch die vom Grossen Rat des Kantons Luzern genehmigte Kirchenverfassung/LU geschehen. Die Kirchenverfassung/LU (§§ 12 und 13) verknüpft für die im Kanton Luzern wohnhaften Personen das Bekenntnis zur römisch-katholischen Religionsgemeinschaft bzw. Konfession mit der Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Landeskirche und der entsprechenden Kirchgemeinde (sog. Nexus). Eine solche Verknüpfung ist verfassungsrechtlich zwar nicht geboten; der Kanton kann das Verhältnis zwischen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaft auch dualistisch regeln. Der Nexus, eine Regelung, die die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft und zu ihren lokalen Verbänden als Einheit betrachtet, ist aber grundsätzlich zulässig. Dies muss jedenfalls solange gelten, als die Organe der Religionsgemeinschaft eine Verknüpfung nicht ablehnen, sondern sie - allenfalls stillschweigend - akzeptieren, wovon hier auszugehen ist. Es wäre auch in gewissem Sinne widersprüchlich, der Kirchgemeinde seines Wohnsitzes nicht angehören zu wollen, wohl aber der entsprechenden kirchlichen Dachorganisation. Denn beiden ist das gleiche Bekenntnis eigen, und die Organe vor Ort sind zugleich Organe der Dachorganisation bzw. handeln in ihrem Interesse und Auftrag." Als weitere Überlegung führt das BG auch den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs an: Es sei nur schwer zu rechtfertigen, weshalb eine aus der Kirchgemeinde und der Landeskirche ausgetretene Person weiterhin die Dienste der Kirchenorgane beanspruchen können sollte, nachdem sie mit ihrem Austritt bewirkt hat, dass sie an diese Leistungen nichts mehr beizusteuern hat. Wenn das Grundrecht der Religionsfreiheit dafür herhalten muss, so wäre dies eben ein Rechtsmissbrauch.
Aus diesen Gründen hält es das BG für "nicht verfassungswidrig, wenn die Behörden eine Austrittserklärung wie die vorliegende als unvollständig und damit unbeachtlich betrachten."
